Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein wurde am 09.11.2005 gegründet und führt den Namen "ad Erpelle - Kunst- und Kulturkreis Erpel e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuwied unter Nr. eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Erpel am Rhein.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§52 bis 55 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege. Dies beinhaltet die Durchführung und Organisation kultureller Veranstaltungen, wie Theateraufführungen, Konzerte, Ausstellungen, Vorträge usw., sowie die Förderung von Kulturveranstaltungen anderer anerkannt gemeinnütziger Träger und die Denkmalpflege in der Ortsgemeinde Erpel. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder religiösen Richtung.
(2) Der Verein macht es sich zur Aufgabe,
- kulturelle Veranstaltungen in den in der Ortsgemeinde Erpel vorhandenen Räumen durchzuführen,
- neue Räumlichkeiten, insbesondere den Eisenbahntunnel unter der Erpeler Ley und die Brückentürme, für kulturelle Veranstaltungen zu erschließen,
- andere Träger kultureller Veranstaltungen, insbesondere die kulturtragenden Ortsvereine zu unterstützen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er stellt sich in den Dienst der Öffentlichkeit und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, lediglich nachgewiesene Kosten, die durch eine beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden erstattet.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3
Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Unterstützung des Vereinszwecks bereit ist.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, hat der Antragsteller das Recht der Berufung vor der nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im Jahr des Beitritts bzw. des Austritts in voller Höhe zu entrichten.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
(5) Die Austriftserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich abzugeben und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es wiederholt den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung vor der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Jahren wird ein Mitglied automatisch ausgeschlossen.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. Im Übrigen findet eine Mitgliederversammlung statt, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen schriftlichen und begründeten Antrag hierzu vorlegt.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung zugestellt sein. Die Einladung kann auch durch fristgerechte öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Unkel erfolgen. (3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und in seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(5) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, die eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfordern. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschluss, Änderung und Auslegung der Vereinssatzung,
b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung, sowie deren Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von jährlich zwei Kassenprüfem,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Feststellung des jährlich aufzustellenden Haushaltsplanes,
g) Entscheidung über die Berufung von Mitgliedern nach § 3 (2) und (6) dieser Satzung,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht, Beschlussanträge einzubringen. Diese sollten eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(8) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder schriftlich. Wahlen erfolgen geheim, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
(9) Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die von den übrigen Vorstandsmitgliedern mit unterzeichnet wird. Über alle Beschlüsse wird eine schriftliche Niederschrift gefertigt.

§ 6
Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird aus den Mitgliedern gewählt und besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenführer.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, von denen jeder alleine zur Vertretung des Vereins befugt ist.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einsetzen.
(4) Der Vorstand leitet den Verein, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt im Übrigen alle Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren. (5) Der Vorstand kann Aufgaben an weitere Mitglieder delegieren, soweit sie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.

§ 7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden,
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Erpel, die es ausschließlich für satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 9
Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. Januar 2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Künftige Satzungsänderungen sind rechtzeitig (drei Monate) vor deren Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht (Vereinsregister) abzustimmen.

Erpel, den 18.01.2006

Unterschriften:

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