Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein wurde am
09.11.2005 gegründet und führt den Namen "ad
Erpelle - Kunst- und Kulturkreis Erpel e.V." und ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuwied unter Nr. eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Erpel am Rhein.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§52 bis
55 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
der Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege. Dies beinhaltet
die Durchführung und Organisation kultureller Veranstaltungen,
wie Theateraufführungen, Konzerte, Ausstellungen, Vorträge
usw., sowie die Förderung von Kulturveranstaltungen anderer
anerkannt gemeinnütziger Träger und die Denkmalpflege
in der Ortsgemeinde Erpel. Die Erfüllung des Vereinszwecks
geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder religiösen
Richtung.
(2) Der Verein macht es sich zur Aufgabe,
- kulturelle Veranstaltungen in den in der Ortsgemeinde Erpel
vorhandenen Räumen durchzuführen,
- neue Räumlichkeiten, insbesondere den Eisenbahntunnel
unter der Erpeler Ley und die Brückentürme, für
kulturelle Veranstaltungen zu erschließen,
- andere Träger kultureller Veranstaltungen, insbesondere
die kulturtragenden Ortsvereine zu unterstützen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er stellt sich in
den Dienst der Öffentlichkeit und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen
Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins, lediglich nachgewiesene Kosten, die
durch eine beauftragte Tätigkeit für den Verein
entstanden sind, werden erstattet.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die zur Unterstützung des Vereinszwecks
bereit ist.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber
dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt
der Vorstand die Aufnahme ab, hat der Antragsteller das Recht
der Berufung vor der nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Er ist im Jahr des Beitritts bzw. des Austritts
in voller Höhe zu entrichten.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder
Ausschluss des Mitglieds.
(5) Die Austriftserklärung ist gegenüber dem Vorstand
schriftlich abzugeben und wird mit dem Ende des laufenden
Kalenderjahres wirksam.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
es wiederholt den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Gegen
den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung vor
der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bei einem Beitragsrückstand
von mindestens 2 Jahren wird ein Mitglied automatisch ausgeschlossen.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
durch den Vorsitzenden einzuberufen. Im Übrigen findet
eine Mitgliederversammlung statt, wenn der Vorstand dies beschließt
oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen schriftlichen
und begründeten Antrag hierzu vorlegt.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens
2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der vorgesehenen
Tagesordnung zugestellt sein. Die Einladung kann auch durch
fristgerechte öffentliche Bekanntmachung im amtlichen
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Unkel erfolgen. (3)
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und in
seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
(5) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und des
Beschlusses über die Auflösung des Vereins, die
eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfordern. Stimmberechtigt
sind alle anwesenden Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschluss, Änderung und Auslegung der Vereinssatzung,
b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
sowie deren Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von jährlich zwei Kassenprüfem,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Feststellung des jährlich aufzustellenden Haushaltsplanes,
g) Entscheidung über die Berufung von Mitgliedern nach
§ 3 (2) und (6) dieser Satzung,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht, Beschlussanträge einzubringen.
Diese sollten eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden.
(8) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf
Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder schriftlich. Wahlen
erfolgen geheim, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
(9) Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer
eine Niederschrift gefertigt, die von den übrigen Vorstandsmitgliedern
mit unterzeichnet wird. Über alle Beschlüsse wird
eine schriftliche Niederschrift gefertigt.
§ 6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird aus den Mitgliedern gewählt und
besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenführer.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
die stellvertretenden Vorsitzenden, von denen jeder alleine
zur Vertretung des Vereins befugt ist.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt;
er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während
der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus
dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch einsetzen.
(4) Der Vorstand leitet den Verein, führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus und erledigt im Übrigen
alle Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren.
(5) Der Vorstand kann Aufgaben an weitere Mitglieder delegieren,
soweit sie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens
hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden,
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das
Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Erpel, die es ausschließlich
für satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke
verwenden darf.
§ 9
Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. Januar
2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins
in das Vereinsregister in Kraft. Künftige Satzungsänderungen
sind rechtzeitig (drei Monate) vor deren Beschluss durch die
Mitgliederversammlung mit dem zuständigen Finanzamt und
dem Amtsgericht (Vereinsregister) abzustimmen.
Erpel, den 18.01.2006
Unterschriften:
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